Neue Auslegung der "Beschäftigungsbezogenen Überprüfung" (BÜ) durch das LBA

18.09.2013

Mit Datum vom 5. September 2013 wurde vom Luftfahrt-Bundesamt eine wichtige Neuerung veröffentlicht, aus der für verschiedene bekannte Versender akuter Handlungsbedarf resultiert.

Die Auslegung des Anhanges 11 zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 „Einstellung und Schulung von Personal“ und der Anlage 6-B Leitlinien für bekannte Versender zur Begrifflichkeit der Einstellung wurde geändert.

Bisherige Auslegung (bis 4. September 2013):

Personal, das Zugang zur identifizierter Luftfracht hat/haben musste und vor dem

29.04.2010 im Unternehmen eingestellt wurde, musste nicht auf Zuverlässigkeit überprüft werden; weder durch eine „beschäftigungsbezogene Überprüfung“ (BÜ) (Kapitel 11.1.4. des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010) noch durch eine

„Zuverlässigkeitsüberprüfung“ (ZÜP) nach §7 LuftSiG (Kapitel 11.1.3. des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010).

Mitarbeiter/innen die nach dem 29.04.2010 im Unternehmen eingestellt wurden und Zugang zu identifizierbarer Luftfracht benötigten, unterlagen der Pflicht zur Überprüfung der Zuverlässigkeit durch eine BÜ oder ZÜP.

Neue Auslegung (seit 5. September 2013):

Die Auslegung des Begriffes „Einstellung“ durch das LBA bezieht sich ab sofort nicht mehr auf das betriebliche Einstellungsdatum allein, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem das betreffende Personal Zugang zu identifizierbarer Luftfracht erhalten hat. Demnach muss jetzt nicht mehr nur noch das Personal auf Zuverlässigkeit überprüft werden, welches nach dem 29.04.2010 im Betrieb eingestellt wurde. Auch das Personal, welches bereits vor dem Stichtag im Unternehmen angestellt war, aber bis dahin keinen Zugang zu identifizierbarer Luftfracht hatte, muss nunmehr per ZÜP oder BÜ überprüft werden. Betroffen sind beispielsweise Mitarbeiter, die aufgrund einer Versetzung zwischenzeitlich Zugang zu identifizierbarer Luftfracht erhalten haben.

Im Klartext:

Ein/e Mitarbeiter/in wurde beispielsweise am 15.07.2009 in einem Unternehmen eingestellt. Die ausgeübte Tätigkeit ermöglichte jedoch bis 29.04.2010 keinen Zugang zu identifizierbarer Luftfracht. Falls die betroffene Person nach dem Datum innerbetrieblich versetzt wurde bzw. wird und zur Ausübung der neuen Tätigkeit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht benötigt(e), muss eine Überprüfung der Zuverlässigkeit mittels BÜ oder ZÜP (Vor Aufnahme der Tätigkeit) durchgeführt und die betreffende Schulung, sofern nicht bereits geschehen, absolviert werden.

Diese Regelung tritt sofort in Kraft und ist auch für Personal bindend, das nach bisheriger Regelung keine Überprüfung der Zuverlässigkeit benötigte.

Umzusetzende Maßnahmen in den Betrieben:

Zu prüfen ist:

  • Wurde Personal vor dem 29.04.2010 im Unternehmen angestellt, hatte keinen Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und wurde zwischen dem 29.04.2010 und dem heutigen Tag in einen Bereich versetzt, der Zugang zu identifizierbarer Luftfracht ermöglicht?
  • Wurde Personal aus anderen Standorten des Unternehmens im Zeitraum vom 29.04.2010 bis zum heutigen Tag an einen anderen Standort, an dem Luftfracht gehandelt wird, versetzt und hat aufgrund der Versetzung Zugang zu identifizierbarer Luftfracht, der zuvor noch nicht bestanden hat?

Dieser Personenkreis muss nachträglich auf Zuverlässigkeit überprüft werden. Die Nachweise sind nicht dem LBA zu übermitteln, aber in den Betriebsstandorten vorzuhalten.

Gegebenenfalls sind die entsprechenden Verfahrensbeschreibungen im bVSP zu aktualisieren. Das Luftfahrt-Bundesamt hat einen Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2014 gewährt.

Hinweis:

Von dieser behördlichen Regelung werden wohl überwiegend größere Unternehmen betroffen sein.

Empfehlenswert ist nach wie vor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG für alle Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht (PaK). Dies bietet den Vorteil (neben weiteren),

bei zukünftigen Änderungen der Regelungen im Umfeld der Einstellung bzw. der beschäftigungsbezogenen Überprüfung nicht mehr in Handlungszwang zu geraten.

Die Änderung bei der Sicherheitsüberprüfung können Sie auch unter folgendem Link auf der Website des Luftfahrt-Bundesamtes nachlesen


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