Neue Schulungsanforderung des LBA für geschäftliche Versender

02.10.2013

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat mit Datum vom 30. September 2013 eine Präzisierung für die geschäftlichen Versender veröffentlicht.

Demnach ist die Schulungsanforderung für die zuständigen Beauftragten (Sicherheitsbeauftragten) der geschäftlichen Versender nochmals durch das LBA verdeutlicht worden.

Die durch den geschäftlichen Versender benannte Person, die für die Umsetzung des Sicherheitsprogramms verantwortlich ist, muss entsprechend den Vorgaben des Kapitel 11.2.5 des Anhangs zur VO (EU) Nr. 185/2010 erfolgreich geschult sein.

Das bedeutet in der Praxis für dieses Personal:

Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), die vor der Schulung zu absolvieren ist.

Erfolgreiche Teilnahme an der Schulung des Sicherheitspersonals mit Umfang von 35 Unterrichtseinheiten.

Das Luftfahrt-Bundesamt hat eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2014 festgelegt. Danach müssen alle Schulungen absolviert sein.

Hinweis:

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei der jeweils zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Das LBA führt keine Zuverlässigkeitsüberprüfungen gem. § 7 LuftSiG durch.

Wenn Sie die Schulung des zuständigen Beauftragten für Ihr Unternehmen nicht umsetzen und sich auch mit den künftigen Änderungen nicht im Detail beschäftigen mögen, können Sie einen externen zuständigen Beauftragten bestellen.

DIESE AUFGABE KÖNNEN WIR FÜR IHR UNTERNEHMEN WAHRNEHMEN!!!

Siehe auch Website des Luftfahrtbundesamtes


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