Auch Kleintransporteure/Kurierdienste werden im Stückgutbereich mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt.

18.12.2013

Gefahrgutvorschriften für Kleinmengenbeförderer

Häufig werden im Stückgutbereich auch Kleintransporteure/Kurierdienste mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt. Diese Transporte werden geregelt von den Vorschriften des ADR (Europäisches Übereinkommen zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße) bzw. der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn). Die nachfolgenden Ausführungen gelten natürlich auch für andere Beförderer kleiner Mengen. Grundsätzlich sollte jedes Unternehmen seine Freistellungsmöglichkeiten aus den Vorschriften heraus selbst erarbeiten.

Befreiungsmöglichkeiten

Werden gefährliche Güter in kleinen Mengen befördert, gibt es dafür folgende Möglichkeiten für vollständige oder teilweise Befreiung von den Vorschriften des ADR:

  • Kapitel 1.1.3 ADR: Freistellungen
  • Tabelle der begrenzten Mengen in Kapitel 1.1.3.6.3 ADR
  • Kapitel 2.2: Bemerkungen und Fußnoten
  • Kapitel 3.3: Befreiung durch Sondervorschriften
  • Kleinmengen-Regelung in Kapitel 3.4 ADR für Freistellungen von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Vorschriften

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellungsregelung ist in jedem Fall, dass das jeweilige Gefahrgut richtig klassifiziert ist; UN-Nummer, offizielle Stoffbezeichnung, Gefahrgutklasse, Verpackungsgruppe müssen bekannt und richtig zugeordnet sein. Diese Zuordnung zu treffen ist in der Regel Aufgabe des Absenders.

Beim Transport gefährlicher Güter wird der Beförderer im Sinne des § 2 Nr. 2 GGVSE tätig, aber auch als Fahrzeughalter obliegen ihm besondere Pflichten. Folgende Regelungen sind dabei von Bedeutung:

Freistellung nach Kleinmengen-Regelung in Kapitel 3.4 ADR für von in begrenzten Mengen verpackten Gütern:

  1. Voraussetzung:
    Einhaltung spezieller Mengengrenzen und Verpackungsvorschriften nach Kapitel 3.4 . Dies ist Aufgabe des Verpackers.
  2. Kennzeichnung:
    Das Versandstück muss deutlich und dauerhaft mit der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, die Buchstaben "UN" vorangestellt, versehen sein.
    Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet. Werden mehrere verschiedene Gefahrgüter in ein Versandstück zusammengepackt, darf die Kennzeichnung anstelle der UN-Nummer mit dem Buchstaben "LQ" = Limited Quantities (begrenzte Mengen) erfolgen.

Beförderungspapier:
Auf ein Beförderungspapier nach Kapitel 5.4.1 ADR darf verzichtet werden.

Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 1.1.3.6.3 ADR

  1. Voraussetzung:
    Gesamtmenge nach Tabelle in einer Beförderungseinheit darf nicht überschritten werden.
  2. Befreiung von folgenden Vorschriften:
  • Kapitel 1.10: Vorschriften für die Sicherheit
  • Kapitel 5.3: Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbenen Kennzeichnung....
  • Abschnitt 5.4.3: Schriftliche Weisungen
  • Kapitel 7.2: Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken außer Abschnitt 7.2.4 Sondervorschriften V5 und V8
  • Abschnitt 7.5.11, Sondervorschrift CV1: Verbot des Auf- und Abladens innerhalb und außerhalb von Ortschaften

Teil 8: Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation außer:

  • Abschnitt 8.1.2.1 a) Begleitpapiere
  • Abschnitt 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 Feuerlöschausrüstung
  • Abschnitt 8.2.3 Unterweisung
  • Abschnitt 8.3.3 Verbot der Öffnung von Versandstücken
  • Abschnitt 8.3.4 Tragbare Beleuchtungsgeräte
  • Abschnitt 8.3.5 Rauchverbot
  • Kapitel 8.4: Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge
  • Kapitel 8.5:
  • Sondervorschrift S1 - Beförderung von Stoffen der Klasse 1, 3 und 6:
  • Verbot von Feuer und offenem Licht und Überwachung der Fahrzeuge
  • Sondervorschrift S2 - Beförderung von Stoffen der Klasse 2, 1 und 3: Tragbare Beleuchtungsgeräte und Vermeidung elektrostatischer Aufladung
  • Sondervorschrift S4 - Beförderung unter Temperaturkontrolle
  • Sondervorschrift S14 bis S21
  • Teil 9: Bau und Zulassung der Fahrzeuge

Besondere Regeln gelten für den Zu-/Nachlauf zu Flughafen und Seehafen

Ladungssicherung

Von besonderer Bedeutung beim Gefahrguttransport ist die Ladungssicherung. Diese ist Aufgabe des Verladers und des Fahrzeugführers. Die einzelnen Teile müssen auf den Fahrzeugen so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sich ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern kann. Einschlägige Bestimmungen dafür finden sich in der StVO, StVZO, den UVV´s der Berufsgenossenschaften sowie in den DIN-Regeln und den VDI-Richtlinien.

Schulungspflichten

  • Fahrer
    Auch wenn die Fahrer nicht bei jeder Beförderung der ADR-Schulungspflicht nach Kapitel 8.2 unterliegen, empfiehlt es sich, zur Sicherstellung der den Gefahrgutvorschriften entsprechenden Qualität, stets geschultes Personal einzusetzen.

Die Kapitel 1.3 / 8.2.3 des ADR sehen unter anderem eine Unterweisung weiterer Personen vor, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst sind.

  • Gefahrgutbeauftragte
    Ein Kurierdienst/Kleintransporteur ist auch nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung /GbV) dazu verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, wenn dem Unternehmen oder Betrieb, nach den Gefahrguttransportvorschriften des Verkehrsträgers (z.B. ADR/GGVSE) Verantwortlichkeiten zugewiesen sind. Befreiungen gibt es für die beschriebenen Kleinmengenbeförderungen.
    Im Falle dieser Verpflichtung kann dies der Unternehmer selbst sein oder ein Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister. Voraussetzung für die Bestellung ist in jedem Fall der Schulungsnachweis GbV.