Seeverkehr: IMDG-Code Amdt. 36-12 ab 01.01.2014 verbindlich

19.12.2013

Das Amendment 36-12 des IMDG-Codes wird am 1. Januar 2014 verbindlich in Kraft treten. Um eine einheitliche Umsetzung für die Firmen zu gewährleisten, durfte der neue IMDG-Code auf freiwilliger Basis bereits seit 1. Januar 2013 angewendet werden, so dass eine zeitgleiche Umstellung für alle Verkehrsträger möglich wurde.

Diese Übergangsfrist ist ab 1. Januar 2014 endgültig vorbei. Zu den wesentlichen Änderungen des Amendment 36-12 zählen u.a.:

  • Änderungen des Kapitels 3.3: Sondervorschriften 230 und 240 für Lithiumbatterien, neue Sondervorschriften (SV) 360 für Fahrzeuge mit Lithiumbatterie-Antrieb, SV 361 für Kondensatoren und SV 362 für Chemikalien unter Druck.
  • Regelungen für den Transport begrenzter Mengen (limited quantities) gemäß Kapitel 3.4 und freigestellter Mengen gemäß Kapitel 3.5 IMDG-Code werden geändert; Güter in sehr geringen Mengen (1 ml bzw. 1 g in einer Innenverpackung) werden vollständig von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften ausgenommen.
  • Neuer Unterabschnitt 4.1.1.19 für die Verwendung von Bergungsverpackungen für beschädigte Druckbehälter.
  • Mindestgröße für die Beschriftung mit der UN-Nummer: 12 mm Höhe bei Versandstücken von mehr als 30 l oder 30 kg bzw. 6 mm Höhe bei kleineren Versandstücken.
  • Neue Struktur für den Teil 7.