Informationen zu § 1 [GbV] Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.

(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann:

1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch
andere Aufgaben übertragen sein können

2. von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person

3. oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes

wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.